Besonderen Kündigungsschutz haben vor allem:
Diesen Arbeitnehmer steht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG ein weitergehender besonderer Kündigungsschutz zur Verfügung.
Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, bestimmte Personengruppen, die als sozial besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren als andere Arbeitnehmer.
Wie bei allen Kündigungen gilt aber auch hier, dass in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, damit der gesetzliche Schutz nicht verloren geht. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber der Zustimmung einer Behörde bedarf, denn dann läuft die Frist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Arbeitnehmer.
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