Die GmbH ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Seit 2008 gibt es als existenzgründerfreundliche Variante die Unternehmergesellschaft (UG ).
Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages ist das Unternehmen eine Vorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (kurz: GmbH i. G.). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase (Vor-GmbH) befindet.
Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen (§ 7 III GmbHG). Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei organschaftlich ausgestaltet. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt in der Regel mit einem Dienstvertrag.
Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen – auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Versammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG).
Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbH) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.