Organhaftung

Handeln für einen anderen ist die amtliche Überschrift des § 14 StGB, der die strafrechtliche Regelung zur sogenannten Organ- oder Vertreterhaftung enthält.

Da das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit von Gesellschaften oder Unternehmen kennt (societas delinquere non potest), bedarf es einer Norm, die den Umfang festlegt, in welchem Straftaten, die in der Organisationsstruktur einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung begangen werden, dem verantwortlichen Vertreter der Gesellschaft zugerechnet werden können.

Für den Bereich des Gesellschaftsrechts findet sich diese Regelung zur Erstreckung der Haftung in § 14 Abs. 1 StGB. Die Haftung wird also bei juristischen Personen auf deren Organe, bei rechtsfähigen Personengesellschaften auf ihre vertretungsberechtigten Repräsentanten und auf gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer, usw.) erstreckt.

Für den Bereich des Arbeitsrechts ist die Haftungserstreckung auf den mit der Leitung des Betriebes Beauftragten in § 14 Abs. 2 StGB geregelt.

§ 14 Abs. 3 StGB stellt klar, dass es in strafrechtlicher Hinsicht auf die tatsächliche Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ankommt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages. Bedeutsam ist dies etwa, da durch diese Regelung die Haftung des Organs einer juristischen Person (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch auf den faktischen Geschäftsführer erstreckt wird.

Das Gesetz verwendet hier, wie auch in § 28 StGB, wo es um die strafrechtliche Verantwortung des Anstifters oder Gehilfen bei Sonderdelikten geht, den Begriff der besonderen persönlichen Merkmale. Dies verdeutlicht zunächst, dass auch die Regelungen des Handelns für einen anderen nur bei Sonderdelikten zur Anwendung kommen, also nur in solchen Fällen hinzugezogen werden müssen, bei denen das Gesetz eine Strafbarkeit nur für einen begrenzten Täterkreis vorsieht: Andernfalls könnte der Handelnde schließlich ohnehin wegen der in seiner Person vorhandenen Täterschaft zur Rechenschaft gezogen werden.