Haben Parteien einen Vertrag über freie Mitarbeiter oder einen Handelsvertretervertrag geschlossen, kann sich gleichwohl ergeben, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete nicht als Selbständiger oder selbständiger Handelsvertreter, sondern als unselbständiger Angestelltertätig geworden ist. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ob echte oder nur Scheinselbständigkeit vorliegt, ist in der Gesamtwürdigung von Vertrag und tatsächlicher Handhabung zu ermitteln. Immer dann, wenn die mit der Rechtsstellung eines freien Mitarbeiters oder Handelsvertreters verbundenen Vorteile zu weit eingeschränkt werden, wird dieser zum Arbeitnehmer. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm nur die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Tätigkeit verbleibt.
Wird der Dienstverpflichtete zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, muss er aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gilt er als scheinselbstständig. Denn tatsächlich ist er abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.
Dass keine echte Selbstständigkeit, sondern nur eine scheinbare Selbstständigkeit vorliegt lässt sich anhand folgender Kriterien beurteilen:
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss.
Wer dagegen tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.
Wichtig für die Beurteilung, ob ein Angestellter selbstständig ist, ist auch die Ausgestaltung der Verträge. Aber nicht immer sind die Worte auf dem Papier deckungsgleich mit der Realität. Es kommt daher maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an.
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