private Berufsunfähigkeitsversicherung

Lehner und Kollegen berät und vertritt bundesweit Mandanten bei Problemen mit ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wir vertreten insoweit ausschließlich Versicherte, nicht Versicherer!

Unser Leitgedanke ist hierbei:

Der teuer erkaufte BU-Schutz muss so schnell wie möglich dem kranken Versicherten helfen und darf nicht aus fadenscheinigen Gründen des Versicherers versagt oder verschleppt werden.

Sinn und Zweck einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist es nämlich, dem Arbeitnehmer oder Selbständigen eine schnelle und sichere wirtschaftliche Absicherung zu bieten, wenn er infolge einer Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.

Seit langem ist allerdings zu beobachten, dass die Versicherten (und ihre Familien) im Regen stehen gelassen werden, sobald der Versicherungsfall gemeldet wird und es "zum Schwur" kommt.

So zitiert die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 23.10.2011 eine Aussage des Bundes der Versicherten, wonach im Durchschnitt nur jeder dreihundertste Versicherte einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung einen Antrag auf Leistungen stellen würde und die Versicherungen nur bei jedem vierhundertsten Versicherten zahlen würden.

Die Süddeutsche Zeitung vom 14.06.2012 berichtet unter der vielsagenden Überschrift "Glatte Abfuhr", dass vor allem bei psychisch Kranken die Versicherer die Zahlung verweigern würden.

Außerdem haben sich offenbar einige Versicherer verkalkuliert und ihre Policen zu günstig angeboten und halten deshalb ihre Versicherten hin (so die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14.03.2012) oder bombardieren die Versicherten mit Gutachten, um ihrer Blockadehaltung den Anschein einer fachlich fundierten Basis zu geben.

Letztlich führt die Taktik der Versicherer, den Versicherungsnehmer mürbe zu machen, dazu, dass - laut Süddeutscher Zeitung vom 21.03.2013 - mittlerweile jeder dritte Fall einer Berufsunfähigkeit vor Gericht landet.

Die Einwendungen, mit denen die Versicherer es ablehnen oder es zumindest endlos verschleppen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, sind dabei äußerst vielfältig und stellen sich oft genug als vorgeschobene Begründungen heraus, um den Versicherten ins Leere laufen zu lassen:

  • Sehr häufig stützen die Versicherer ihre Leistungsablehnungen auf die Behauptung, dass der Versicherte bei Abschluss des Versicherungsvertrages Fragen des Versicherers falsch beantwortet hätte und/oder Vorerkrankungen verschwiegen worden wären (weitere Informationen). Die Nachweise hierfür versuchen sich die Versicherer oftmals durch Fangfragen an den Versicherten zu verschaffen, kurz nachdem der Versicherte den Versicherungsfall bei der Versicherung angezeigt hat.

  • Nicht selten ist auch zu erleben, dass die Versicherer im Internet oder - nach Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung - auch in ärztlichen Krankenunterlagen nach Informationen suchen, um den Versicherten unglaubwürdig erscheinen zu lassen, wenn nicht gar als Betrüger, der sich zu Unrecht eine Versicherungsleistung erschleichen will.

  • Ziel der Versicherer ist es auch oft, Informationen zu erlangen, um im Versicherungsfall den Versicherungsvertrag aufzuheben zu können, sei es durch Anfechtung oder durch Rücktritt oder durch Kündigung des Versicherungsvertrages. Den Versicherten wird regelmäßig im Versicherungsfall vorgeworfen, bei Abschluss des Versicherungsvertrags falsche Angaben gemacht zu haben, insbesondere im Antrag Vorerkrankungen verschwiegen zu haben. Problematisch in diesem Zusammenhang sind auch immer wieder fehlerhafte Krankenunterlagen der Ärzte (vgl. hierzu auch den Artikel "Den Schaden hat der Kunde" aus der Süddeutschen Zeitung vom 16.11.2016). Weitere Informationen zum Problem der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung siehe hier.

  • Beliebt ist bei Versicherern ferner, dem Versicherten Vereinbarungen zur Unterschrift vorzulegen, wonach nur zeitlich befristet Leistungen erbracht werden sollen. Hierdurch wollen Versicherer Leistungsanerkenntnisse vermeiden, die für die Versicherer nachteiliger wären.

  • Regelmäßig bestritten wird von den Versicherern auch das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, und zwar selbst dann, wenn das Vorliegen einer schweren Erkrankung seitens einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund oder seitens eines Krankentagegeldversicherers bestätigt wurde.

  • Im letzteren Fall kommt es dann zu der schwer nachvollziehbaren Situation, dass weder der private Krankentagegeldversicherer noch der Berufsunfähigkeitsversicherer leistet: der Krankentagegeldversicherer verweist den Versicherten auf Leistungen des Berufsunfähigkeitsversicherers und der Berufsunfähigkeitsversicherer verweist den Versicherten wiederum auf Leistungen des Krankentagegeldversicherers. Letztlich steht dem Kunden in solch einer Notsituation dann keine der oft über viele Jahre teuer bezahlten Versicherungen zur Seite!

  • Schließlich muss der Versicherte auch oft erfahren, dass seine Erkrankung, die ja oft zur Aufgabe seines Berufes geführt hat, vom Versicherer und von deren medizinischen Gutachtern verharmlost wird, teilweise sogar als Schwindel abgetan wird. Im Hinblick auf die von den Versicherern in Auftrag gegebenen Gutachten bestehen laut Süddeutscher Zeitung vom 14.06.2012 ohnehin Zweifel an deren "Objektivität und Qualität". Dies deckt sich auch mit unseren Erfahrungen. Wir verweisen ferner auf einen Artikel "Krank durch Gutachten" in der Süddeutschen Zeitung vom 18.06.2015 sowie auf einen Artikel "Verunsichert" in Der Spiegel vom 18.07.2015). Der vorgenannte Artikel in der Süddeutschen Zeitung befasst sich unter anderem auch mit Gutachten der Firma IMB.

  • Besonders komplex ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit im Falle psychischer Erkrankungen (Stichwort: Depression, Erschöpfungssyndrom, posttraumatisches Belastungssyndrom, Burn-out etc.). Gerade in diesem Bereich werden von den Versicherern die immer gleichen Gutachter beauftragt, die zwar nach außen hin oft den Eindruck der Neutralität vermitteln wollen, erkennbar aber im Lager der Versicherer stehen und vornehmlich deren Interessen im Blick haben (vgl. dazu etwa folgende der von uns erstrittenen Gerichtsentscheidungen: Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.08.2020; Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.10.2019; Urteil des Landgerichts München II vom 05.05.2017, Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.09.2015, Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.12.2013Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2015, Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2015).  

  • Bewusst missachtet werden zudem auch häufig vom Versicherer die für den Versicherten günstigen Versicherungsbedingungen für die Annahme einer sogenannten "fingierten" Berufsunfähigkeit im Falle einer 6-monatigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. hierzu z.B. unser Urteil des Landgerichts München I vom 20.04.2017),

  • Schließlich wird auch oft verkannt, dass die Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht lediglich eine Rechenaufgabe darstellt, sondern eine wertende juristische Betrachtung erforderlich macht. Es ist daher nicht immer nur auf das Verhältnis zwischen dem Zeitanteil der nicht mehr ausführbaren Teiltätigkeiten und dem Zeitanteil der noch ausführbaren Teiltätigkleiten abzustellen (vgl. hierzu anschaulich das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts München I vom 26.03.2021).

Angesichts dieser - hier nur angedeuteten - Szenarien und Probleme ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Versicherte, die sich ja zum Zeitpunkt ihrer Berufsunfähigkeit meistens in der größten gesundheitlichen und finanziellen Notlage ihres Lebens befinden, von der Versicherungswirtschaft verschaukelt fühlen.

Die möglichen Sachverhaltskonstellationen zeigen zudem, dass die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeit zahlreich und kompliziert sind.

Gleichzeitig zeigt eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung, dass in vielen Fällen die Argumentationslinien der Versicherer einer versierten rechtlichen Überprüfung nicht standhalten und der Versicherte im Recht ist.

Allerdings ist der Versicherte auch vor Gericht weiteren Problemen ausgesetzt. So schreibt etwa der frühere Richter Jannsen - Vorsitzender Richter des für Arzthaftungs- und Versicherungsrecht zuständigen 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - in der Zeitschrift "recht und schaden" vom 15.04.2015:

  • "Nach alter Juristenweisheit sind wir auf hoher See und vor dem Richter allein in Gottes Hand. In Arzthaftungs- und Personenversicherungssachen hat Gott seine Verantwortung weitgehend auf den medizinischen Sachverständigen als irdischen Vertreter delegiert, dessen Gutachten ungeachtet dessen, dass er rechtlich lediglich "Gehilfe" des Richters ist, aufgrund seiner Sachkunde in den meisten Fällen den Ausgang des Rechtsstreits bestimmt. Umso erstaunlicher ist es, mit welcher Mischung aus Autoritätsgläubigkeit, Bequemlichkeit und Resignation viele Richter und Rechtsanwälte das Ergebnis medizinischer Gutachten akzeptieren, als handele es sich um in Stein gemeißelte ewige Wahrheiten."

Aus alledem ergibt sich, dass im Falle einer Berufsunfähigkeit ein profundes anwaltliches Knowhow und große anwaltliche Erfahrungen auf den Gebieten des Medizin-, Versicherungs- und Arbeitsrechts erforderlich sind, um die beste Strategie im Sinne des Mandanten zu entwickeln und zu verfolgen.

Hinzu kommt, dass die Versicherer selbst ausschließlich Spezialisten beschäftigen, wenn es zum Streit kommt. Für den Versicherten ist es daher unabdingbar, dass auch seine Anwälte über die nötige Erfahrung und Kompetenz verfügen.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sind übrigens Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oft vom Rechtsschutz umfasst, allerdings in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Leistungsablehnung des Berufsunfähigkeitsversicherers. Die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung übernehmen wir kostenfrei, um auch insoweit Fehler des Mandanten zu vermeiden.
 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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