Richter und Anwälte, die sich viel mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen oder mit privaten Krankenversicherungen befassen, haben den Eindruck, dass inzwischen fast in jedem zweiten Rechtsstreit auch die Frage zu beantworten ist, ob der Versicherte bei Abschluss seines Versicherungsvertrages korrekte Angaben gegenüber dem Versicherer gemacht hat.
Denn gerade im Bereich der privaten Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen werden dem Versicherten vom Versicherer im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages viele Fragen zu Vorerkrankungen des Versicherten gestellt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages interessiert es den Versicherer in der Regel noch wenig, ob seine Fragen zu den Vorerkrankungen vom Versicherten korrekt beantwortet wurden.
Erst im Versicherungsfall, also in dem Moment, in dem der Versicherte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verlangt, interessiert es den Versicherer, ob seine Fragen bei Abschluss des Versicherungsvertrages korrekt vom Versicherten beantwortet wurden. Erst im Versicherungsfall beginnt der Versicherer also mit der Prüfung, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht vom Versicherten verletzt wurde.
Ziel dieser Prüfung des Versicheres ist es, dem Versicherten einen Verstoß gegen dessen Anzeigepflicht nachweisen zu können, um dann den Versicherungsvertrag aufheben und sich der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten entziehen zu können.
Wenn es um die - vom Versicherer gesuchte - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geht, stellen sich immer zahlreiche Rechtsfragen:
Darf der Versicherer überhaupt anlässlich des Versicherungsfalls prüfen, ob der Versicherte in seinem Antrag alle erheblichen Vorerkrankungen korrekt angab?
Muss der Versicherte überhaupt noch Auskunft zu Vorerkrankungen geben?
Muss der Versicherte seine früheren Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit der Versicherer bei diesen Ärzten Auskünfte einholen oder Einsicht in Krankenunterlagen nehmen kann?
Darf der Versicherer Auskünfte bei der früheren Krankenkasse des Versicherten einholen?
Inwieweit ist noch das vor dem Jahre 2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anwendbar und inwieweit bereits das neue VVG?
Wurden wirklich Vorerkrankungen vom Versicherten verschwiegen?
Inwieweit sind falsche oder unzureichende Angaben des Versicherten im Antrag überhaupt erheblich?
Musste überhaupt eine bestimmte Vorerkrankung vom Versicherten im Antrag angegeben werden oder war die Vorerkrankung eine Bagatellerkrankung und deswegen möglicherweise gar nicht anzeigepflichtig?
Waren die Antragsfragen des Versicherers überhaupt zulässig?
Waren die Antragsfragen des Versicherers überhaupt verständlich für den Versicherten?
Inwieweit ist es relevant, dass dem Versicherungsvertreter oder dem Versicherungsmakler vom Versicherten mündlich Vorerkrankungen mitgeteilt wurden?
Inwieweit muss sich der Versicherer ein Fehlverhalten des Versicherungsvertreters oder des Versicherungsmaklers zurechnen lassen?
Handelte der Versicherte schuldhaft?
Wurde der Versicherte korrekt vom Versicherer über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt?Welche Rechte darf der Versicherer im Falle einer Anzeigepflichtverletzung ausüben?
Darf der Versicherer im Falle einer Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen oder nur den Vertrag anpassen?
Wie viele Jahre nach einer Anzeigepflichtverletzung darf der Versicherer überhaupt noch den Versicherungsvertrag anfechten, vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder den Vertrag anpassen?
Wie schnell muss der Versicherte auf eine Anfechtung des Versicherers oder auf dessen Rücktritt oder auf dessen Kündigung oder auf dessen Vertragsanpassung reagieren?
Wann ist der Versicherer trotz Beendigung des Versicherungsvertrages noch zur Leistung verpflichtet?
Was muss der Versicherer im Falle einer Anzeigepflichtverletzung darlegen und beweisen und was der Versicherte?
Ist die Rechtsschutzversicherung einstandspflichtig, wenn Vorerkrankungen vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung verschwiegen wurden?
Viele der vorgenannten Fragen sind rechtlich äußerst kompliziert. Teilweise fehlt es sogar noch an einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof.
Daher benötigt jeder Versicherte einen zuverlässigen und erfahrenen fachanwaltlichen Rat. Wir bieten Ihnen diesen fachanwaltlichen Rat. Wir beraten und vertreten Versicherte nun schon seit vielen Jahren erfolgreich bei allen Fragen im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Stefan Wenzel
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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