Sonderkündigungsschutz

Besonderen Kündigungsschutz haben vor allem:

  • schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer nach §§ 85 ff SGB IX
  • Schwangere und Mütter nach § 9 MuSchG
  • Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen (oder beantragen) nach § 18 BEEG
  • Betriebsräte und Personalräte sowie andere Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze (auch Wahlbewerber) nach § 15 KSchG und 103 BetrVG
  • Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen (oder beantragen) nach § 5 PflegeZG
  • Auszubildende gem. § 22 BBiG
  • tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer

Diesen Arbeitnehmer steht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG ein weitergehender besonderer Kündigungsschutz zur Verfügung.

S
inn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, bestimmte Personengruppen, die als sozial besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren als andere Arbeitnehmer.

Wie bei allen Kündigungen gilt aber auch hier, dass in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, damit der gesetzliche Schutz nicht verloren geht. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber der Zustimmung einer Behörde bedarf, denn dann läuft die Frist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Arbeitnehmer.

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Bernhard Lehner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
lehner@no-spam-pleaselehner-kollegen.de

Rechtsanwalt Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
wenzel@no-spam-pleaselehner-kollegen.de

Rechtsanwältin Katharina Schumann
Fachanwältin für Arbeitsrecht
schumann@no-spam-pleaselehner-kollegen.de