Abmahnung

Eine Abmahnung ist erforderlich, um ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen zu können. Dies gilt für beide Seiten, also den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Eine wirksame Abmahnung muss folgende drei Funktionen erfüllen:

Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung hält einen Pflichtverstoß fest. Sie ist nicht formgebunden, weshalb sie auch mündlich erteilt werden kann. Um Nachweisschwierigkeiten und Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts von vornherein auszuschließen, wird die Abmahnung meist schriftlich erteilt und in der Personalakte abgeheftet.

Hinweisfunktion: Dem Arbeitnehmer soll aufgezeigt werden, dass ein ganz bestimmtes Verhalten, das konkret in der Abmahnung bezeichnet ist, aus Sicht des Arbeitgebers einen nicht duldbaren Pflichtverstoß darstellt.

Warn- und Androhungsfunktion: Durch Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Kündigung) wird dem Arbeitnehmer - oder dem Arbeitgeber - bedeutet, dass ein fortgesetzter bzw. wiederholter Verstoß gegen die konkret in der Abmahnung gerügten arbeitsvertraglichen Pflichten das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet. Je nach Perspektive des Betrachters ist die Abmahnung demnach dazu da, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder eine verhaltensbedingte Kündigung bei einem gleichgelagerten Pflichtverstoß vorzubereiten.

Wesen der Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber in deutlicher Form auf Leistungs- oder Verhaltensmängel hinzuweisen und zu verdeutlichen, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. 

Eine Abmahnung muss grundsätzlich folgende vier Bestandteile aufweisen:

  • konkrete Benennung des beanstandeten Verhaltens (Beispiel: „Am Montag, 23. Februar 2009, haben Sie Ihre Arbeit erst um 8.45 Uhr und damit 75 Minuten verspätet aufgenommen.“ oder „Sie haben mir das Gehalt für März 2015 nicht wie vertraglich vereinbart am Ende des Monats ausgezahlt und befinden sich seit 01.04.2015 im Verzug.“),
  • Rüge dieser Pflichtverletzung (Beispiel: „Damit haben Sie gegen § 6 des Arbeitsvertrages verstoßen.“),
  • eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten (Beispiel: „Wir erwarten, dass Sie Ihre Arbeitszeiten künftig einhalten und Ihre Arbeit pünktlich aufnehmen.“ oder „Ich erwarte, dass Sie in Zukunft mein Gehalt pünktlich zahlen.“),
  • Androhung eindeutiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall. (Beispiel: „Für den Wiederholungsfall behalten wir uns / behalte ich mir arbeitsrechtliche Schritte vor, die bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.“).


Wichtig:

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch entwertet werden, dass der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bei weiteren neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers wiederholt Abmahnungen ausspricht und dabei jeweils nur mit einer Kündigung droht, ohne die Kündigung im Wiederholungsfall tatsächlich auszusprechen.

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Bernhard Lehner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
lehner@no-spam-pleaselehner-kollegen.de

Rechtsanwalt Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
wenzel@no-spam-pleaselehner-kollegen.de

Rechtsanwältin Katharina Schumann
Fachanwältin für Arbeitsrecht
schumann@no-spam-pleaselehner-kollegen.de